Die Leistungshöhe nach § 3 AsylbLG muss jährlich entsprechend der Veränderungsrate des SGB XII angepasst werden. Dies ist seit 2016 nicht geschehen. Ende letzten Jahres haben wir über die Möglichkeiten des Widerspruchs informiert.
Weitere Informationen
Inzwischen wurden die Ablehnungen der Überprüfungsanträge verschickt.
Hier finden Sie einen Leitfaden.