Zuständig für den Familiennachzug ist die Ausländerbehörde (Eltern minderjähriger subsidiär Schutzberechtigter, Ehepartner und Kinder) Diese Regelung gilt bei Personen, denen das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge subsidiären Schutz zuerkannt hat und eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 zweite Alternative Aufenthaltsgesetz (AufenthG) besitzen.
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Beratung gibt es beispielsweise bei Kargah oder dem niedersächsischen Flüchtlingsrat.